Teurer Führerschein: warum die Fahrschulpreise steigen

In einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs wurde festgelegt, dass Fahrstunden dem ordentlichen Mehrwertsteuersatz, der in Italien 22% beträgt, unterliegen. Doch welche Auswirkungen hat das auf die aktuell laufenden Dienstleistungen, die man bei einer Fahrschule hat?

Kauf- und Dienstleistungsverträge müssen grundsätzlich zum vereinbarten Preis erbracht werden. Ausnahmen gibt es nur für mögliche Preisänderungen per Gesetz, wie etwa Bankkonten, oder falls die Möglichkeit explizit mit einer Vertragsklausel vorgesehen wurde, wie es viele Mobilfunkanbieter in ihren Verträgen stehen haben.

Der Idealfall für den Verbraucher, der gerade mit einer Fahrschule verhandelt ob der Preis der Fahrstunden sich nun ändert oder nicht, wäre ein schriftlicher Vertrag mit klaren Angaben zu Preisen, Leistungen und Änderungsmöglichkeiten. Somit könnte der Verbraucher alle Eventualitäten einfach nachkontrollieren. Eine Preisänderung wäre nur möglich wenn der Preis mit „X + derzeit gültige Mehrwertsteuer“ angegeben ist, oder falls der Vertrag eine Klausel beinhaltet, die Preisänderungen vorsieht.

Was tun bei mündlichen Absprachen?

Mündliche Verträge haben absolute rechtliche Gültigkeit, denn die schriftliche Form ist nur für bestimmte Verträge explizit vorgesehen, zum Beispiel beim Kauf von Immobilien oder Autos. Die Schwierigkeit liegt hier darin, zu beweisen, was genau mündlich abgemacht wurde.

Auch ausgehängte Regelungen in der Fahrschule zählen als Vereinbarung, da diese mit der Einschreibung „stillschweigend“ akzeptiert wurden.

Sollte eine Fahrschule nun einen höheren Preis verlangen, so sollte man auf eine schriftliche Mitteilung bestehen, um dann eventuell Gegenargumente sammeln zu können.

Eine Vertragsauflösung ist allerdings nicht unbedingt möglich, denn durch den Vertrag ist nicht nur der/die BetreiberIn sondern auch der/die KundIn verpflichtet, seine/ihre Anteile des Vertrags auszuführen, sei es Fahrstunden, sei es die Bezahlung. Sich einfach zu weigern, die Erhöhung zu bezahlen ist also Vertragsbruch und kann auf Schadenersatz hinauslaufen. Deshalb sollte man vermeiden, in rechtliche Debatten abzuschlittern.

„VerbraucherInnen haben ein verbrieftes Anrecht auf Handelspraktiken, welche die Prinzipien der Redlichkeit, Korrektheit und Lauterkeit einhalten. Wurde für eine Dienstleistung ein Preis vereinbart, so hat dieser auch zu gelten. Dass die Fahrschulbetreiber einen Ausweg aus dieser misslichen Lage suchen, ist nachvollziehbar und auch gerechtfertigt; ebenso sicher ist es für uns aber auch, dass dabei keinesfalls die VerbraucherInnen zum Handkuss kommen dürfen“ erklärt VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus.

Quelle:

https://www.consumer.bz.it/de/fahrschulen-und-mehrwertsteuer-urteil-des-eugh

18. Okt. 2019