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Update für Volksbank-Aktionäre: Zweite Sammelklage zur Kapitalerhöhung 2015 unzulässig – Einzelklagen bleiben möglich

21. Jan. 2026

 

Das Berufungsgericht von Venedig hat die Unzulässigkeit der zweiten Sammelklage bestätigt, die vom Aktionärskomitee Südtirol mit anderen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung 2015 der Südtiroler Volksbank eingebracht worden war.
Die Entscheidung betrifft ausschließlich die kollektive Form der Klage.

Gleichzeitig stellt das Gericht klar, dass Einzelklagen uneingeschränkt möglich bleiben. Etwaige Verantwortlichkeiten der Bank können in individuellen Verfahren festgestellt werden, in denen das Gericht im Einzelfall prüft, ob die Anleger korrekt und ihrem jeweiligen Risikoprofil entsprechend informiert wurden.

🔍 Kernaussagen der Entscheidung

  • Die Informationspflicht ist stets individuell und an die Situation des einzelnen Anlegers anzupassen.

  • Die Situationen der Aktionäre sind nicht homogen, weshalb eine Sammelklage unzulässig ist.

  • Gerade wegen dieser Unterschiede können Ansprüche nur im Rahmen von Einzelklagen geprüft werden.

🧭 Bedeutung für die Aktionäre

  • Die zweite Sammelklage wird nicht weitergeführt.

  • Die erste Sammelklage steht kurz vor der Entscheidung.

  • Geschädigte Anleger können individuell Klage erheben.

📌 Fazit
Die Entscheidung des Berufungsgerichts von Venedig schließt – auch wenn sie von einzelnen, für Sparer günstigeren Feststellungen des Berufungsgerichts von Bozen abweicht – den Rechtsschutz der Aktionäre nicht aus, sondern verweist ihn auf den Weg der Einzelklagen.

„Wer kämpft, kann auch verlieren – wer nicht kämpft, hat bereits verloren.“

Walther Andreaus
Geschäftsführer von Robin und Präsident des Aktionärskomitees Südtirol