Mit 1. Juli 2026 tritt eine weitreichende Reform der betrieblichen Abfertigung in Kraft, die alle Beschäftigten des privaten Sektors direkt betrifft – ausgenommen sind öffentlich Bedienstete und Hausangestellte.

Das Haushaltsgesetz 2026 führt ein strenges Schweigeeinwilligungsprinzip ein: Wer innerhalb von 60 Tagen nach Arbeitsantritt keine ausdrückliche Entscheidung trifft, dessen Abfertigung fließt automatisch in einen Zusatzrentenfonds – und das unwiderruflich.
60 Tage, drei Wege – eine bewusste Entscheidung ist gefragt
Neu eingestellte Arbeitnehmer haben ab dem 1. Juli lediglich 60 Tage Zeit, um zu entscheiden, wohin ihre Abfertigung fließen soll: in den branchenspezifischen Kollektivvertragsfonds (bzw. Laborfonds, der in Südtirol als territorialer Fonds diese Rolle übernimmt), in einen anderen ergänzenden Pensionsfonds eigener Wahl oder – durch ausdrückliche Erklärung – im Unternehmen zu belassen. Wer die Frist ungenutzt verstreichen lässt, dessen Abfertigung landet automatisch beim Branchenfonds (bzw. Laborfonds). Diese durch Schweigen getroffene Entscheidung ist endgültig und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wer hingegen aktiv wählt, seine Abfertigung im Betrieb zu lassen, kann diese Entscheidung jederzeit nachträglich ändern.
Auch Bestandsarbeitnehmer betroffen
Die Reform betrifft nicht nur Neuzugänge: Wer bereits im privaten Sektor beschäftigt ist und bislang nie eine formelle Wahl getroffen hat, muss dies bis 31. Dezember 2026 nachholen. Bleibt auch diese Frist ungenutzt, gilt ab 1. Januar 2027 dasselbe: Die Abfertigung wird automatisch in die Zusatzvorsorge überführt.
Steuerliche Vorteile – aber Vorsicht vor Kostenfallen
Walther Andreaus, ehrenamtlicher Geschäftsführer des Verbraucherschutzvereins Robin, macht auf einen zentralen Punkt aufmerksam: „Die Zusatzvorsorge ist steuerlich attraktiv – statt einer IRPEF-Belastung je nach Einkommensklasse zwischen 15 und 43 % zahlt man im Fonds maximal 15 Prozent, nach 35 Jahren Laufzeit sogar nur noch 9 Prozent. Doch Vorsicht: Wer nicht im Kollektivvertragsfonds (bzw. Laborfonds) landet, sondern in einem privaten offenen Fonds oder einer PIP-Police seiner Bank, kann Verwaltungskosten von über 3 Prozent pro Jahr zahlen – das kann bis zu 30 Prozent des Endkapitals aufzehren. Der Branchenfonds hingegen kostet meist unter 0,5 Prozent."
Hinzu kommt: Den Arbeitgeberbeitrag (zwischen 0,55 und 2,2 Prozent des Bruttolohns) erhalten Arbeitnehmer nur dann, wenn sie dem Fonds ihrer Kategorie (bzw. dem Laborfonds) beitreten. Wer einen anderen Fonds wählt, verliert diesen Anspruch – zumindest bis Oktober 2026, wenn die vollständige Portabilität des Arbeitgeberbeitrags wirksam wird.
Weniger Flexibilität bei Notlagen
Ein oft unterschätzter Aspekt: Wer seine Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds einzahlt, gibt einen Teil der finanziellen Beweglichkeit ab. Für den Kauf der Erstwohnung gilt eine Wartefrist von acht Jahren, und bei Jobverlust ist der Gesamtauszug erst nach 48 Monaten ununterbrochener Arbeitslosigkeit möglich – während die Abfertigung im Betrieb bei Kündigung sofort ausgezahlt wird.
VSV Robin empfiehlt: Informieren, bevor die Frist läuft
Der Verbraucherschutzverein Robin empfiehlt allen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des privaten Sektors, sich frühzeitig zu informieren und die Entscheidung bewusst und informiert zu treffen – insbesondere angesichts der Unwiderruflichkeit des Schweigeeinwilligungsmechanismus. Wer beim Kollektivvertragsfonds (bzw. Laborfonds) landet, ist in der Regel gut aufgestellt. Wer jedoch unüberlegt in einen teuren Privatfonds gerät, zahlt dafür möglicherweise Jahrzehnte.
Zur Orientierung hat das Arbeitsministerium ein eigens eingerichtetes Portal zur Verfügung gestellt: www.lavoro.gov.it/previdenza-complementare