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ERSTMALS IN ITALIEN: VERBRAUCHER GEWINNEN SAMMELKLAGE GEGEN EINE BANK

11. Juni 2026

Das Gericht von Venedig gibt in der Sache der Sammelklage gegen die Volksbank statt: Produktinformationsblätter als irreführend und täuschend eingestuft

Am 9. Juni 2026 hat das Tribunal von Venedig ein historisches Urteil gefällt und die Sammelklage des Aktionärskomitees Südtirol, des Centro Consumatori Italia und des Verbraucherschutzvereins Robin gemeinsam mit 650 Sparern aus Südtirol, Trentino, Venetien und Friaul-Julisch Venetien gegen die Volksbank inhaltlich anerkannt. Die Kläger wurden vertreten von den Rechtsanwälten Prof. Massimo Cerniglia, Prof. Mauro Pizzigati, Alessandro Caponi und Roberto Ciammarughi. Es ist das erste Mal in Italien, dass eine Sammelklage im Finanzbereich von Verbrauchern gegen ein Kreditinstitut in der Hauptsache gewonnen wird.

Der Fall

Die 2022 eingeleitete Klage betrifft die Produktinformationsblätter, die die Bank den Sparern beim Kauf selbst emittierter Aktien im Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2015 ausgehändigt hatte. Bereits in der Vorprüfungsphase hatte das Gericht Venedig die Klage im Jahr 2023 für zulässig erklärt — ebenfalls ein Novum in der italienischen Rechtsgeschichte für eine Finanz-Sammelklage. Das Berufungsgericht Venedig hatte daraufhin den Kreis der Klagebefugten auf Käufer ausgeweitet, die auch nach Juli 2015 Aktien erworben hatten.

Irreführende Produktinformationsblätter 

Das Gericht stellte fest, dass die von der Bank ausgehändigten Produktinformationsblätter in informatorischer Hinsicht schwerwiegend mangelhaft waren. Insbesondere wurde die Illiquidität der Wertpapiere — die an keinem geregelten Markt notiert waren — nicht angemessen dargestellt, ebenso wenig das Fehlen jeglicher Garantie beim Wiederverkauf. Die Formulierung, wonach der Emissionspreis die Untergrenze darstelle, unter die der Handelspreis nicht fallen könne, war geeignet, den Sparer glauben zu lassen, er könne seine Aktien ohne Verlust wiederverkaufen. Erst 2013 wurde der Hinweis „illiquides Wertpapier" eingeführt, und erst Ende 2015 wies die Bank ausdrücklich darauf hin, dass Anleger möglicherweise gar nicht in der Lage sein würden, ihre Aktien zu veräußern. Der Umstand, dass die Bank ihre Produktinformationsblätter nachträglich überarbeitete, belegt nach Auffassung des Gerichts die Täuschungseignung der früheren Versionen.

Verletzung der Informationspflichten

Das Richtergremium befand, dass die Bank ihren Verpflichtungen nach Art. 21 des Finanzmarktgesetzes (TUF) und der Consob-Verordnung Nr. 16190/2007 nicht nachgekommen ist, die von Finanzintermediären klare, korrekte, nicht irreführende und auf das Kundenprofil abgestimmte Informationen verlangen. Die Sparer waren als Privatkunden mit einem „vorsichtigen" oder „konservativen" Anlegerprofil eingestuft — vollkommen unvereinbar mit einer illiquiden, langfristigen und hochspekulativen Anlage. Keinerlei Hinweise auf das Rating im Anlagezeitraum oder auf das Verhältnis zwischen Rendite und Risiko wurden gegeben.

Kausalzusammenhang und Haftung

Das Gericht stellte fest, dass die Verletzung der Informationspflichten unmittelbar kausal für die Anlageentscheidungen der Sparer war, die ein Risiko eingingen, dessen sie sich nicht bewusst waren. Dies rechtfertigt sowohl die Auflösung der Kaufverträge wegen schwerwiegenden Vertragsbruchs als auch den Schadensersatz. Die Haftung der Bank wurde wegen Verstoßes gegen Art. 21, 23 und 94 des D.Lgs. Nr. 58/1998 sowie gegen die einschlägigen Consob-Vorschriften festgestellt.

Die Rolle des ACF

Das Gericht verwies auf die zahlreichen Entscheidungen der Finanzschlichtungsstelle bei der Consob (ACF) — mindestens vierundzwanzig — die die Produktinformationsblätter bereits in der Vergangenheit als „wenig klar", „irreführend" und „mehrdeutig" eingestuft hatten. Indem die Bank diese gefestigte Rechtsauffassung ignorierte und die gerichtliche Bestätigung abwartete, hat sie ihrem Ruf als verantwortungsvoller Finanzintermediär erheblichen Schaden zugefügt.

Die nächsten Schritte

Das Gericht hat den 25. Juni 2026 als Termin für den Beginn des Sachverständigenverfahrens (buchhalterisches Gutachten) festgesetzt, das die Höhe der zurückzuerstattenden Ersparnisse und der zu ersetzenden Schäden für jeden einzelnen Kläger ermitteln soll.

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Dieser Sieg reiht sich in rund vierzig bereits in den vergangenen Monaten erwirkte Urteile des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Bozen ein, ebenfalls im Zusammenhang mit den Volksbank-Aktien. Die Sparer wurden vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Prof. Massimo Cerniglia, Alessandro Caponi und Roberto Ciammarughi, unterstützt vom Südtiroler Aktionärskomitee (Vorsitzender Walther Andreaus), vom Centro Consumatori Italia (Vorsitzender Rosario Trefiletti) und vom Verbraucherschutzverein Robin (Vorsitzender Luca Malopri).

Der Kommentar

Walther Andreaus, Präsident des Aktionärskomitees Südtirol und Geschäftsführer von Robin, kommentiert das Urteil mit folgenden Worten: „Diese Entscheidung ist ein historischer Moment für den Verbraucherschutz in Italien, aber auch ein trauriges Zeugnis dafür, dass die neue Führung der Volksbank es versäumt hat, einen klaren Schlussstrich unter das Fehlverhalten ihrer Vorgänger zu ziehen — eine einvernehmliche Lösung wäre seit Jahren möglich und geboten gewesen. Für die Sparer dürfte sich das lange Warten nun auszahlen, da voraussichtlich auch Verzugszinsen und Aufwertung zu berücksichtigen sein werden — Kosten, die sich die Bank bei einer rechtzeitigen Lösung hätte ersparen können. Gerechtigkeit braucht manchmal Zeit — aber sie kommt."
 

„Wer kämpft, kann verlieren — wer nicht kämpft, hat schon verloren."